Allgemeine Einkaufsbedingungen

Download PDF

1. Geltungsbereich

1.1.  Die nachstehenden Bedingungen kommen zur Anwendung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden nicht anerkannt; dies gilt auch dann, wenn wir AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner. Mit der Ausführung unseres Auftrags werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.

1.2.  Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich per Brief oder Telefax bestätigt worden sind. Gleiches gilt für die Anwendung und Einbeziehung von Lieferbedingungen des jeweiligen Vertragspartners.

2. Vertragsabschluss

2.1.  Alle Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich. Erstellt der jeweilige Vertragspartner aufgrund einer Anfrage von Krohne ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die in unserer Anfrage enthaltenen Vorgaben zu halten und auf etwaige Abweichungen hiervon ausdrücklich hinzuweisen.

2.2.  Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich per Brief oder Telefax, oder in sonstiger Textform, z.B. via E-Mail oder Computerfax, erteilt oder bestätigt werden.

2.3.  Nimmt der jeweilige Vertragspartner die Bestellung von Krohne nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Eine Bestellung von Krohne gilt als zugegangen spätestens 3 Arbeitstage nach deren Versand. Kann Krohne durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass Krohne eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung (einschließlich Email) versandt hat, gilt die Erklärung als dem jeweiligen Vertragspartner zu dem hierauf ausgewiesenen Datum zugegangen.

2.4.  Krohne kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den jeweiligen Vertragspartner, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, zumutbar ist.

2.5.  Der jeweilige Vertragspartner hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Dritten gegenüber darf er Krohne als Vertragspartner nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung als Referenz benennen. Dies gilt auch für etwaige Hinweise in Werbematerialien.

3. Preise, Transport und Verpackung

3.1.  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und stellt einen Festpreis dar. Der Preis versteht sich - zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt dies auch für Bahnsendungen Lieferung "frei Bahnstation Duisburg" sowie für alle übrigen Sendungen "frei Werk Duisburg". Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, ist der von Krohne zu benennende Hausspediteur zu beauftragen. Alle Kosten (einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld), die bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehen, trägt der jeweilige Vertragspartner.

Enthält die Bestellung keine Preisangaben, gelten die derzeitigen Listenpreise des jeweiligen Vertragspartners mit den handelsüblichen Abzügen. Die Art der Preisstellung lässt die Vereinbarung über den Erfüllungsort unberührt.

3.2.  Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen sowie sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer von Krohne zu enthalten. Angebote des jeweiligen Vertragspartners sind mit unserer Anfrage-Nr. zu versehen.

3.3.  Wir behalten uns die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.

3.4.  Der Versand erfolgt auf Gefahr des jeweiligen Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung verbleibt somit bis zur Lieferung an der von Krohne gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim jeweiligen Vertragspartner.

3.5.  Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem jeweils erforderlichen Umfang zu verwenden. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Verpackungsmaterials ist Aufgabe des jeweiligen Vertragspartners und erfolgt zu seinen Lasten; im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Werden Krohne ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen Erstattung von 2/3 des in der Rechnung genannten Betrages frachtfrei an den jeweiligen Vertragspartner zurückzusenden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1.  Rechnungen sind vollständig, d.h. einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen und unter Angabe der Bestellnummer von Krohne nach erfolgter Lieferung an Eingangsrechnungen@krohne.com zu schicken. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zu Grunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.

4.2.  Krohne bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto.

4.3.  Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an Krohne zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei Krohne vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

4.4.  Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung und/oder der Vertragsmäßigkeit der Leistung dar. Bei fehlerhafter Lieferung ist Krohne berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

4.5.  Leistet Krohne auf seine Bestellungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so sind wir jederzeit berechtigt, von dem jeweiligen Vertragspartner die Bestellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft [nach unserem Text] zu verlangen.

4.6.  Krohne schuldet keine Fälligkeitszinsen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, findet im Falle unseres Verzuges ein Zinssatz pro Jahr von 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB Anwendung. Wir zahlen nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck. Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich bis zum Zahlungstermin einen Überweisungsauftrag oder einen Scheck abgesandt haben.

4.7.  Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der jeweilige Vertragspartner gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die Krohne oder denjenigen inländischen Gesellschaften, an denen Krohne unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gegen den jeweiligen Vertragspartner zustehen.

4.8.  Die Abtretung von Ansprüchen, die der jeweilige Vertragspartner aus diesem Vertrag gegen uns hat, an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt.

4.9.  Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

5. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

5.1.  Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist die Lieferzeit nicht vereinbart, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der jeweilige Vertragspartner gerät bei Versäumung eines festen Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von Krohne genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der jeweilige Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

5.2.  Erkennt der jeweilige Vertragspartner, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, unabhängig aus welchem Grund, sind wir unverzüglich mündlich und schriftlich über die Nichteinhaltung des Termins sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3.  Im Falle des Verzuges des jeweiligen Vertragspartners sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.4.  Gerät der jeweilige Vertragspartner in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Gesamtauftragssumme pro Werktag, um den der Liefertermin überschritten wird, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme neben der Erfüllung, zu verlangen. Krohne ist berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Schlussrechnung geltend zu machen; Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe ist lediglich der Mindestwert des Schadensersatzes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.5.  Auf das Ausbleiben notwendiger, von Krohne zu liefernder Unterlagen kann sich der jeweilige Vertragspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

5.6.  Alle Ereignisse höherer Gewalt berechtigen jeden Vertragspartner, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen entsprechend der Dauer der Verhinderung durch höhere Gewalt hinauszuschieben oder, wenn die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unzumutbar wird, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem anderen Vertragspartner hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die unerwartet auftreten und von keiner der Parteien schuldhaft herbeigeführt wurden, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Gift- oder Gasaustritt, Überschwemmung, allgemeine Versorgungsstörungen, kriegerische, terroristische oder vergleichbare Einwirkungen, Arbeitskämpfe im eigenen oder in fremden Betrieben sowie staatliche Eingriffe. Der höheren Gewalt stehen gleich, schwere Betriebsstörungen, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes herbeiführen, und sonstige Umstände, die die Erfüllung von Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei einem Vertragspartner oder bei Dritten eintreten, soweit sie vom Vertragspartner oder dem Dritten nicht zu vertreten sind.

5.7.  Bei früherer Anlieferung als vereinbart, darf Krohne wahlweise die Ware auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners zurücksenden oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Vertragspartners einlagern. Eine vorzeitige Lieferung lässt einen etwaigen Fälligkeitstermin unberührt.

5.8.  Teillieferungen akzeptiert Krohne nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Teillieferung vereinbart, hat der jeweilige Vertragspartner die verbleibende Restmenge der Ware aufzuführen.

6. Haftung

Der jeweilige Vertragspartner haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

7. Gewährleistung

7.1.  Der jeweilige Vertragspartner steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung dem neuesten Stand der Technik, den Vorschriften über die technische Sicherheit, den Arbeits- und Umweltschutz in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie den besonderen vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der jeweilige Vertragspartner hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen; etwaige Ansprüche von Krohne werden hierdurch nicht berührt. Hat der jeweilige Vertragspartner Bedenken gegen die von Krohne gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese Krohne unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.2.  Vertragsspezifikationen technischer und sonstiger Art bezüglich zu erbringender Lieferungen oder Leistungen stellen eine jeweils vereinbarte Beschaffenheit dar; dies gilt auch für eine Beschreibung des Lieferumfangs sowie für eine Zeichnung. Eine Änderung vereinbarter Spezifikationen hat einvernehmlich und schriftlich oder in sonstiger Textform, z.B. via E-Mail oder Computerfax, zu erfolgen.

7.3 . Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Vertragspartner die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziff. 7.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

7.4.  Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen / Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen des wirtschaftlich und technisch Möglichen umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der jeweilige Vertragspartner haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von Krohne wird der jeweilige Vertragspartner uns ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

7.5.  Sofern uns im kaufmännischen Verkehr nach § 377 Abs. 1 HGB die Untersuchung der Leistung und die Mängelanzeige obliegen, sind Untersuchung und Mängelanzeige fristgerecht erfolgt, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablieferung erfolgen. Die Anzeige eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels.

7.6.  Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung - steht uns auch im Falle eines Werkvertrages zu, es sei denn, der jeweilige Vertragspartner ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern oder Krohnes Nacherfüllungsverlangen ist für den jeweiligen Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar.

7.7. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von Krohne auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

7.8.  Sollte der jeweilige Vertragspartner nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist mit der Nacherfüllung beginnen, so steht Krohne – unbeschadet der gesetzlichen Regelung des Selbstvornahmerechts in § 637 BGB – in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks durch Dritte ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint.

Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.9. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Lieferung verjähren nach 24 Monaten gerechnet ab dem Gefahrübergang. Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Reserveteile und für Handelsware, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet ist, verjähren 24 Monate nach Inbetriebnahme oder nach Auslieferung an den Kunden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Lieferung an uns. Für den Fall, dass Lieferteile auf Mängel untersucht oder Mängel an Lieferteilen beseitigt werden mussten und die Lieferteile daher nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die Gewährleistungsverjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die vorgenannte Gewährleistungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbesserung bzw. der Neulieferung von Neuem.

7.10.  Ist die Ware im Zeitpunkt des Erwerbs durch Krohne mit einem Rechtsmangel behaftet, stellt der jeweilige Vertragspartner Krohne von etwaige bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Krohne von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

8. Produkthaftung

8.1.  Wird Krohne wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom jeweiligen Vertragspartner gelieferte Ware zurückzuführen ist, ist Krohne berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, soweit ein etwaiger Schaden durch das von dem jeweiligen Vertragspartner gelieferte Produkt verursacht wurde. Dieser Schadensersatz umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem von dem jeweiligen Vertragspartner gelieferten Teil auftritt, so wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vertragspartners entstanden ist.

8.2.  Der jeweilige Vertragspartner ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und Krohne diese nach Aufforderung nachzuweisen. Soweit Krohne dies für erforderlich hält, wird der jeweilige Vertragspartner mit Krohne eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

8.3.  Der jeweilige Vertragspartner wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und Krohne auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

9. Schutzrechte

9.1.  Der jeweilige Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem jeweiligen Vertragspartner bekannt ist, dass seine Produkte von Krohne auch in Ländern außerhalb Deutschlands vertrieben werden, gilt Vorstehendes auch für jene Länder.

9.2.  Der jeweilige Vertragspartner stellt Krohne und Kunden von Krohne von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die Krohne in diesem Zusammenhang entstehen.

9.3.  Krohne ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten einzuholen.

9.4.  Die Arbeitsergebnisse – das sind alle von Krohne und/oder dem Vertragspartner von Krohne im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erzielten Ergebnisse – gehören ausschließlich Krohne mit dem Recht zur beliebigen Benutzung und Verwertung. Dies gilt auch und insbesondere für Erfindungen, die nach dem Patentgesetz und/oder dem Gebrauchsmustergesetz geschützt werden können. Bei urheberrechtsschutzfähigen Leistungen steht Krohne ein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Ein eventueller Anspruch auf eine Gegenleistung für die Übertragung der Erfindungsrechte und/oder ein eventueller Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlichen Arbeitsergebnissen sind mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Festpreis (siehe Ziffer 3.1) umfassend abgegolten.

9.5.  Soweit die Arbeitsergebnisse in Berichten, Datenträgern, Rohdaten, Mustern und sonstigen Unterlagen verkörpert sind, gehen diese mit der Entstehung in das unbeschränkte Eigentum von Krohne über. Der Vertragspartner von Krohne wird sie bis zur Übergabe an Krohne für Krohne verwahren.

9.6.  Jedenfalls wird der Vertragspartner die Berichte, Datenträger, Rohdaten, Muster und sonstigen Unterlagen die Arbeitsergebnisse verkörpern bei Beendigung des Vertrages Krohne übereignen und übergeben.

10. Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge

10.1.  Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem jeweiligen Vertragspartner überlassen worden sind, bleiben unser Eigentum und sind für die Dauer der Vertragsdurchführung auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners für uns sorgfältig zu lagern. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden.

10.2.  Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die wir bezahlt haben, dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten, insbesondere zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden.

10.3.  Wir behalten uns alle Rechte an Zeichnungen und Erzeugnissen vor, die nach unseren Angaben gefertigt wurden sowie an Verfahren, die von uns entwickelt wurden.

11. Handelsklauseln

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der Handelsklauseln die von der Internationalen Handelskammer festgelegten INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.

12. Ursprungsnachweis, Exportbeschränkungen

12.1.  Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der jeweilige Vertragspartner mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.

12.2.  Der jeweilige Vertragspartner wird uns informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen Außenwirtschaftsrecht unterliegt.

13. Anwendbares Recht

13.1.  Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem jeweiligen Vertragspartner unter Ausschluss ausländischen Rechts ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

13.2.  Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

14. Geheimhaltungsverpflichtung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

15. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand

15.1.  Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen Duisburg.

15.2.  Der jeweilige Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Krohne den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.

15.3.  Krohne wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend der  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behandeln. Krohne verarbeitet die personenbezogenen Daten im Rahmen der Registrierung, also Name und Vorname sowie E-Mail-Adresse und Anschrift des Vertragspartners, als verantwortliche Stelle nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verarbeitungstätigkeit umfasst die Speicherung dieser Daten für die Dauer des Vertrages. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Krohne weist den Vertragspartner gesondert auf die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten hin. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise von Krohne, abrufbar unter https://de.krohne.com/de/datenschutz. Auf Verlangen hat Krohne die personenbezogenen Daten zu löschen. Hierzu ist eine E-Mail des Vertragspartners an datenschutz@krohne.com ausreichend.

15.4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam sein, berührt dieses weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

15.5.  Der Gerichtsstand ist Duisburg. Krohne ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem sonstigen, gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

16. Einhaltung von Gesetzen

16.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

16.2 Der Vertragspartner wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte alle maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im europäischen Wirtschaftraum genügen. Er hat Krohne die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

16.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen.

16.4 Der Vertragspartner wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 16 enthaltenen, den Vertragspartner treffenden Verpflichtungen durch seine Unterauftragnehmer sicherzustellen.

Stand: September 2024

E-Mail
Kontakt
Live-Chat