KROHNE Gruppe – Allgemeine Geschäftsbedingungen

KROHNE Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1 Begriffsbestimmungen

a. Vertrag bezeichnet die schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und aller diesen beigefügten Anhängen/Ergänzungen, zusammen mit dem betreffenden Kostenvoranschlag des Verkäufers und dem Auftrag, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über die Lieferung von Waren, Software und/oder die Erbringung von Dienstleistungen getroffen wurden. Falls der Lieferumfang Software beinhaltet, werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch die vom Verkäufer bereitgestellten Software-Lizenzbestimmungen ergänzt. Falls der Lieferumfang die Errichtung und Installation der Waren und Software beinhaltet, werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den schriftlich zwischen den beiden Parteien vereinbarten Anhang über die Errichtungs- und Installationsdienstleistungen ergänzt.

b. Vertragspreis bezeichnet den vom Käufer an den Verkäufer für die Waren, Software und/oder Dienstleistungen zu zahlenden Preis.

c. Auftrag bezeichnet eine vom Käufer erteilte Bestellung, in der nur die Menge und Art des bestellten Liefergegenstandes, die Beschreibung des Liefergegenstandes, die Warenspezifikationen, Versand- und Rechnungsinformationen und Versandanweisungen spezifiziert werden, die schriftlich vom Verkäufer akzeptiert wurden, unter Ausschluss jedweder Auftragsbedingungen, egal ob gedruckt, gestempelt, maschinen- oder handschriftlich oder auf elektronischem Weg übermittelt.

d. Käufer bezeichnet jede Person, Firma, Einrichtung, Gesellschaft oder jedes Unternehmen, die Waren, Software und/oder Dienstleistungen vom Verkäufer erwerben.

e. Verkäufer bezeichnet Ludwig KROHNE GmbH & Co. KG oder jedes mit der KROHNE Gruppe verbundene Unternehmen, das im Vertrag angegeben ist.

f. Software bezeichnet die vom Verkäufer bereitgestellte Software und die Gesamtheit der damit verbundenen Dokumentation (sofern deren Bereitstellung durch den Verkäufer schriftlich vereinbart wurde). Die Software beinhaltet Updates, Upgrades, Fehlerkorrekturen, Änderungen oder Überarbeitungen, sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Verkäufer diese dem Käufer vertragsgemäß bereitzustellen hat.

g. Liefergegenstand bezeichnet Produkte und Teile (insgesamt ”Waren” genannt), Unterlagen, Dienstleistungen (“Dienste”) und Software, die von dem Verkäufer dem Käufer vertragsgemäß zu liefern oder zu lizenzieren sind.

1.2 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dar und hat Vorrang gegenüber jeglichen sonstigen, zu beliebiger Zeit ausgegebenen Geschäftsbedingungen des Käufers. Vertragsergänzungen oder -qualifikationen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer als förmliche Auftrags-/Vertragsänderung angenommen und vom zuständigen und hierzu befugten Personal des Verkäufers unterzeichnet wurden.

1.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den vom Käufer erteilten betreffenden Auftrag innerhalb von 14 Werktagen ab Auftragsempfang zu bestätigen und anzunehmen; wobei die schriftliche Bestätigung mittels Bestätigungsformular innerhalb von 21 Werktagen zu folgen hat. Die Annahme des Auftrags durch den Verkäufer ist vom Käufer nicht als rechtmäßiges Gegenangebot auszulegen.

1.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Vertrags nicht. Käufer und Verkäufer werden die ungültigen Bestimmungen durch gültige Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich entsprechen.

1.5 Der Käufer erkennt an und stimmt hiermit ausdrücklich Folgendem zu:

 (a) bei der Erfüllung des Vertrags, sowie bei der Lieferung jeglicher hierin vorgesehener Unterlagen (“Zweck”), können personenbezogene Daten (gemäß nachfolgender Definition) erhoben, dem Käufer offenbart und/oder in Dateien eingegeben werden, die von dem Verkäufer und/oder von verbundenen Unternehmen des Verkäufers verarbeitet werden;

(b) Personenbezogene Daten werden so lange gespeichert, wie diese Daten für den Zweck erforderlich sind, und müssen sofort nach ihrer Verwendung für den betreffenden Zweck gelöscht werden.

(c) Er sichert zu und gewährleistet, dass er die personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers an Dritte weitergeben wird.

(d) Er ist verpflichtet, die jeweiligen Verpflichtungen aus den einschlägigen Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzgesetzen in dem Umfang einzuhalten, in dem der Käufer, in Verbindung mit dem Zweck und den Bestimmungen der vertraglichen Verpflichtungen, personenbezogene Daten verarbeitet (d. h. erhebt, speichert, übermittelt, usw.).

 Sobald er einen sicherheitsrelevanten Zwischenfall bemerken sollte, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich darüber informieren und jegliche rechtzeitige Information und Zusammenarbeit bereitstellen, die der Verkäufer vernünftigerweise verlangen kann, um seine Berichterstattungspflichten bezüglich Datenschutzverletzungen nach dem anwendbaren Datenschutzgesetz (und unter Einhaltung der darin geforderten Fristen) zu erfüllen.

 Hierin bedeutet „Personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (die „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

 2. ANGEBOTSGÜLTIGKEIT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND ÄNDERUNGEN

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, bis der Auftrag vom Verkäufer schriftlich angenommen wurde.

2.2 Das Angebot des Verkäufers gilt während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, 30 Tage ab dem Datum seiner Abgabe, falls es nicht vorher vom Verkäufer zurückgenommen wird.

2.3 Der Vertrag wird erst mit dem Datum der Annahme des Auftrags des Käufers durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers wirksam, bzw. zum Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher im Vertrag vereinbarter aufschiebender Bedingungen, je nachdem, was später eintritt („Datum des Inkrafttretens“).

2.4 Die Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers ist auch ohne handschriftliche Unterschrift gültig. Falls die Lieferung des Liefergegenstandes ohne vorherige schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, wird der Vertrag mit der Lieferung wirksam und vorrangig. Bestätigte Aufträge dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht durch den Käufer zurückgestellt oder storniert werden.

2.5 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Außerhalb der Auftragsbestätigung, beispielsweise in Werbematerial, angegebene Informationen zu Qualität oder Eigenschaften des Liefergegenstandes, haben keinerlei rechtliche Wirkung.

2.6 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abrisse, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich, so lange sie nicht ausdrücklich spezifiziert und schriftlich von den Parteien vereinbart werden.

2.7 Sollten sich Änderungen ergeben, die den Auftrag betreffen oder betreffen könnten, teilt jede Partei dies der jeweils anderen Partei schriftlich mit. Nach Erhalt (oder Ausstellung) einer solchen Benachrichtigung seitens des Verkäufers informiert der Verkäufer den Käufer schriftlich darüber, (i) ob solche Änderungen akzeptierbar sind oder nicht, (ii) welche Auswirkungen sie (gegebenenfalls) auf den Preis und/oder den Zeitplan haben und (iii) welche sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Auswirkungen oder Bedingungen dies (gegebenenfalls) nach sich zieht. Erst nach Erhalt der schriftlichen Annahmebestätigung des Käufers bezüglich der vom Verkäufer mitgeteilten/vorgeschlagenen Auswirkungen und Bedingungen und nach Erfüllung (eventueller) resultierender Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Vorauszahlungen, Änderung der Zahlungsart oder Vorlage zusätzlicher Information, wird der Verkäufer nach Unterzeichnung des entsprechenden Änderungsauftrags durch beide Parteien die oben genannten Änderungen einarbeiten und durchführen.

3. SPEZIFIKATIONEN

3.1 Der Liefergegenstand muss in dem vom Verkäufer schriftlich akzeptierten Umfang im Wesentlichen den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Beschreibungen des Liefergegenstandes entsprechen, die vom Käufer bereitgestellt wurden (nachfolgend zusammen als “Käuferspezifikationen” bezeichnet). Vorausgesetzt jedoch, dass allein der Käufer für die Käuferspezifikationen und die Anwendung des Liefergegenstandes verantwortlich ist und der Verkäufer nicht für etwaige Schäden, Verluste, Ansprüche, Kosten, Aufwendungen und dergleichen haftet, die sich aus oder in Verbindung mit der Einhaltung der Käuferspezifikationen seitens des Verkäufers und/oder der Anwendung des Liefergegenstandes durch den Käufer ergeben. Der Verkäufer kann, nach eigenem Ermessen, auf Grundlage seiner Kernkompetenz Vorschläge oder Verbesserungen an der Käuferspezifikationen vornehmen.

3.2 Functional Design Specification (FDS; dt: „Pflichtenheft“); Die Lieferung der FDS (sofern anwendbar) gilt als erfolgt, sobald die FDS dem Käufer vorliegt. Der Inhalt der FDS bezieht sich ausschließlich auf den Liefergegenstand. Die FDS muss innerhalb des vereinbarten Zeitraums vom Käufer schriftlich genehmigt werden. Ab dem Datum der Vereinbarung der FDS ist diese verbindlich festgelegt und alle künftigen Abweichungen von der FDS erfordern einen Änderungsauftrag nach den Bestimmungen der Klausel 2.7.

3.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen bei der Fertigung, der Werkstoffwahl, bei den Produktspezifikationen des Verkäufers und bei der Bauart vorzunehmen, auch nach der Annahme des Auftrags, sofern diese Änderungen nicht mit dem Auftrag im Widerspruch stehen. Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, vor der Lieferung kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Liefergegenstands nicht beeinträchtigt und weder der Vertragspreis noch das Lieferdatum davon berührt werden.

4. ZEICHNUNGEN, TECHNISCHE DATEN, ZERTIFIZIERUNG, PRÜFUNG

4.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers und sofern im Auftrag vereinbart, gegen Aufpreis zertifizierte Zeichnungen, Unterlagen mit technischen Daten und Zertifizierungen zusammen mit den Waren bereitzustellen. Alle sonstigen Abrisse, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichte, Maße und Versandvorgaben, die vom Verkäufer bereitgestellt werden, sowie die in den Katalogen, Preislisten und anderen Werbematerialien des Verkäufers enthaltenen Beschreibungen und Illustrationen sind nur annähernd maßgebend und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der Waren vermitteln, ohne Bestandteil des Vertrages zu werden.

4.2 Die Waren werden vor ihrem Versand vom Verkäufer oder Hersteller gemäß den üblichen Prüf- und Testverfahren des Verkäufers oder Herstellers geprüft. Etwaige zusätzliche Tests oder Prüfungen (einschließlich Prüfungen durch den Käufer oder seinen Vertreter bzw. Tests in Anwesenheit des Käufers oder seines Vertreters und/oder Kalibrierungen) oder die Bereitstellung von Testzertifikaten und/oder detaillierten Testergebnissen unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers und erfolgen auf Kosten des Käufers. Findet sich der Käufer oder sein Vertreter zu solchen Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen nicht ein, nachdem diese vom Verkäufer mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt worden waren, werden die Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchgeführt und gelten als in Anwesenheit des Käufers oder seines Vertreters erfolgt. Die Erklärung des Verkäufers, dass die Waren die Tests und/oder Prüfungen bestanden haben und/oder kalibriert wurden, gilt als bindend und endgültig.

5. LIEFERBEDINGUNGEN, ANNAHME UND VERSAND

5.1 Als Lieferbedingungen ist „ab Werk“ vereinbart (Incoterms 2020 bzw. deren neueste Fassung), sofern die Parteien keine anderen Lieferbedingungen schriftlich vereinbart haben. Die Verpackung der Waren erfolgt gemäß den Standard-Verpackungsverfahren des Verkäufers, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.2 Der Verkäufer wird sich bemühen, die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Die Angaben bezüglich der Lieferfristen erfolgen nach dem kaufmännisch billigen Ermessen des Verkäufers und bleiben unverbindlich, solange der Liefertermin nicht schriftlich mit dem Verkäufer als festgelegtes Datum vereinbart wurde.

5.3 Die Lieferfrist beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrags und Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen und Informationen durch den Käufer. Kommt der Käufer seinen wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferfrist in vertretbarer Weise nach Ermessen des Verkäufers. Die Einhaltung der Lieferfrist ist erreicht, wenn der Verkäufer dem Käufer innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Änderungen des Auftrags, die der Käufer innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlangt, unterbrechen oder verlängern die Lieferfrist entsprechend.

5.4 Das Eintreten unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben. Als unvorhergesehene Ereignisse gelten solche Umstände, die mit der nach den jeweiligen Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie unter anderem: Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Überflutung, Sturm, Pandemie, Quarantäne, Explosion, Erdbeben, Aufruhr, Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, nicht vom Verkäufer verschuldete Nichtbelieferung mit Materialien, Verkehrsbehinderungen, Betriebsunterbrechungen, Gesetzes- und Vorschriftenänderungen, Entscheidungen von ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten oder sonstige Verfügungen von Regierungen oder Behörden oder sonstigen Rechtsstellen derselben oder von Personen, die vorgeblich mit behördlicher Autorität handeln, oder jede sonstige Ursache, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen oder die der Verkäufer durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden kann oder die der Verkäufer nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand überwinden kann („Unvorhersehbare Ereignisse“).

Sollte der Verkäufer, vor oder nach dem Fälligkeitsdatum der Lieferung, aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (entweder im Geschäft des Verkäufers oder in dem einer seiner Lieferanten oder Unterlieferanten), unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert werden, behält sich der Verkäufer das Recht vor (unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte, die ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zustehen sollten) nach ausschließlich eigenem Ermessen und nach Wahl des Verkäufers, sowie unter Ausschluss jeder sonstigen Verpflichtung oder Haftung, eine der folgenden Handlungen vorzunehmen:-

a. Aussetzen oder Verschieben des Versands oder der Lieferung des Liefergegenstandes bis zu dem Zeitpunkt, an dem dessen Versand bzw. Lieferung als vernünftigerweise durchführbar erachtet werden kann.

b. Verwenden von Ersatzmaterialien für die im Vertrag angegebenen Waren, vorausgesetzt dass diese Ersatzmaterialien nach Ansicht des Verkäufers einen geeigneten Ersatz für die angegebenen Waren darstellen.

c. Kündigen des Vertrags oder etwaiger noch nicht erfüllter Teile davon. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Haftungspflicht oder Verpflichtung zur Zahlung eventueller Kosten, Aufwendungen, Verluste und Schäden jedweder Art zu kündigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen oder Teilerfüllungen zurückzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, die vertretbaren Kosten und Aufwendungen für alle laufenden Arbeiten zu zahlen und für alle zum Datum der Vertragsbeendigung bereits gelieferten und/oder versandbereiten Liefergegenstände zu bezahlen.

5.5 Beide Parteien sind sich der aktuellen COVID-19-Pandemie bewusst und vereinbaren, dass das Datum/der Zeitplan der Lieferung durch Maßnahmen beeinflusst werden können, die von Bundes-, Länder-, Gemeindebehörden und anerkannten Gesundheitsbehörden angeordnet werden und von den Unternehmen die Unterbrechung von Geschäftsvorgängen verlangen, Quarantänen oder sonstige Maßnahmen auferlegen können, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen („COVID-19-Ereignisse“). Im Falle von COVID-19-Ereignissen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferdaten/Lieferpläne entsprechend anzupassen, und der Verkäufer ist nicht haftbar für jegliche Schäden, einschließlich pauschalierter Schadenersatzansprüche, für durch COVID-19-Ereignisse verursachten Verzug.

5.6 Falls sich die Lieferung des Liefergegenstandes aus anderen Gründen als unvorhersehbaren Ereignissen verspätet, hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

5.7 In allen Fällen sind Ansprüche des Käufers für Schäden aufgrund Lieferverzögerungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer den Verzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

5.8 Falls keine festen Termine für die Annahme vereinbart wurden, ist der Käufer verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 7 Werktagen nach der Lieferung/Fertigstellung anzunehmen. Versäumt es der Käufer, dem Verkäufer seine Annahme/Zurückweisung des Liefergegenstandes innerhalb der vereinbarten Annahmefrist oder innerhalb von 7 Werktagen ab der Lieferung/Fertigstellung mitzuteilen (je nachdem, was anwendbar ist), gilt der Liefergegenstand als angenommen. Wird der Liefergegenstand teilweise oder in seiner Gesamtheit zurückgewiesen, wird der Verkäufer, nach seiner Wahl, den zurückgewiesenen Liefergegenstand reparieren, ersetzen oder erneut ausführen.

5.9 Falls der Käufer eine „offene Bestellung“ erteilt hat, ist er verpflichtet, alle mit solcher „offenen Bestellung“ bestellten Waren innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Auftrags anzunehmen.

6. LAGERUNG

Falls der Käufer die Lieferung des Liefergegenstandes nicht an dem vereinbarten Lieferdatum abholt oder annimmt, ist der Käufer verpflichtet, die für den Liefergegenstand ausgestellten Rechungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen vor der Lieferung des Liefergegenstandes zu zahlen. Unbeschadet weiterer nach dem Gesetz oder nach dem Vertrag zustehender Rechte und Rechtsmittel ist der Verkäufer berechtigt, die Lagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Käufers zu veranlassen.

7. GEFAHRENÜBERGANG

7.1 Die Gefahr geht mit der Lieferung gemäß den Lieferbedingungen „ab Werk“ oder anderen schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms 2020 bzw. deren neueste Fassung) an den Käufer über. Der Käufer ist für die Versicherung der Waren nach dem Gefahrübergang verantwortlich. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige Verluste oder Schäden am Liefergegenstand, nachdem die Gefahr gemäß den oben genannten Lieferbedingungen an den Käufer übergegangen ist.

7.2 Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. Online über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Verkäufers verlässt (z. B. bei einem Download).

8. EIGENTUMSVORBEHALT. WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE DES KÄUFERS

8.1 Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer die Waren vollständig bezahlt hat. Bei laufender Rechnung des Käufers gilt das vom Verkäufer vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der ausstehenden Saldoforderungen auf dem Käuferkonto.

8.2 Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

8.3 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Waren geliefert werden, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Kaufpreisansprüche des Verkäufers als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Käufer ist verpflichtet, alle hierzu in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

8.4 Falls der Käufer die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung alle oder einige der sich im Besitz des Käufers befindlichen Waren zurückzuholen und zu diesem Zweck sind der Verkäufer und dessen Gehilfen und Vertreter berechtigt, sich auf das Grundstück oder in das Gebäude zu begeben, auf oder in dem sich die Waren befinden.

8.5 Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers nach dem Datum des Inkrafttretens eine wesentliche Veränderung ein, ist der Verkäufer berechtigt, ohne jegliche Haftungspflicht die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer entweder dem Verkäufer entsprechende Sicherheiten geleistet hat oder den Liefergegenstand im Voraus bezahlt. Sollte vor der Bezahlung aller fälligen Rechnungen aus dem Vertrag der Käufer (sofern es sich um eine oder mehrere Einzelpersonen handelt) einem Insolvenzbeschluss unterliegen oder eine Abtretungsurkunde oder Vergleichsurkunde darüber, oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern allgemein schließen, oder sollte er (sofern es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt) einem Liquidationsbeschluss oder der Bestellung eines Zwangsverwalters oder gerichtlich bestellten Vermögensverwalters unterliegen, oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern allgemein schließen, oder falls über die vom Käufer besetzten Räumlichkeiten eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder eine Pfändung angedroht oder vorgenommen wird, oder falls der Käufer die Betreibung seines Geschäfts einstellt, ist der Verkäufer, unbeschadet der Rechte des Verkäufers auf Inanspruchnahme sonstiger vertraglich und gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel, berechtigt, ohne jegliche Haftung den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen.

9. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Die im Angebot des Verkäufers und im Vertrag angegebenen Preise verstehen sich „ab Werk“ (Incoterms 2020 bzw. deren neueste Fassung), ohne Verpackung und sonstige Bearbeitungs- und Transportkosten, und ohne jegliche Steuern, Zölle, Gebühren und ähnliche Abgaben, einschließlich aber nicht beschränkt auf: (a) Mehrwertsteuer; (b) Umsatzsteuer und (c) alle ähnlichen und sonstigen Steuern, Zölle, Gebühren und ähnliche Belastungen. Die aktuell geltenden Preise für die vertragsgemäß zu liefernden Waren/Liefergegenstände sind jeweils die auf den aktuellen internationalen Preislisten des Verkäufers basierenden Listenpreise zum Datum des Versands der Waren/Liefergegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen, wie in der Auftragsbestätigung des Verkäufers bestätigt. Die Preise können infolge Wechselkursschwankungen, Preisänderungen für Werkstoffe, Komponenten und Arbeitskräfte während der Vertragserfüllung eine Anpassung durch den Verkäufer erfahren. Der Käufer wird mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 90 Tagen vor Anwendung der Preisänderung schriftlich darüber informiert.

9.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auf Bestellungen einen Mindestbestellwert von 200,- € (oder den gleichwertigen Betrag in Landeswährung) pro Lieferung zu verlangen, sofern der Verkäufer nicht schriftlich seinen Verzicht darauf erklärt.

9.3 Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet (mindestens 1 % des Vertragspreises) und wird nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt, soweit anwendbar, die Mehrwertsteuer oder anwendbare Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

9.4 Sollte es erforderlich sein, aus irgendeinem Grund einen im Lieferumfang enthaltenen größeren Gegenstand separat zu versenden, wird dies in Rechnung gestellt und die Rechnung ist bei Verpackungsbereitschaft des Gegenstands vom Käufer zu bezahlen, unbeschadet der Tatsache, dass andere der im Lieferumfang enthaltenen Gegenstände, die für die laufenden Arbeiten nicht unerlässlich sind, möglicherweise noch nicht verpackungsbereit sind.

9.5 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Verkäufer nicht beeinflussbarer Veränderung des Liefergegenstandes, behält sich der Verkäufer vor, mit dem Käufer einen vom Vertrag abweichenden Preis zu vereinbaren.

9.6 Bei Änderungswünschen des Käufers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden etwaige entstehende Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

9.7 Zahlungen sind vom Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Die Zahlung ist in voller Höhe, ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder Einbehalt jeglicher Art zu leisten.

9.8 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, für nicht bezahlte fällige Rechnungsbeträge Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem lokalen Basiszinssatz für Bankkredite (oder einem solchen höheren Satz gemäß geltendem Recht) für den Verzugszeitraum zu berechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Vertragserfüllung auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung weiterer Lieferungen), falls der Käufer nicht leistet oder wenn nach angemessener Ansicht des Verkäufers die Zahlung des Käufers bei Fälligkeit im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages wahrscheinlich nicht geleistet wird. Der Verkäufer kann jederzeit eine angemessene Sicherheit für die Zahlung verlangen, die der Verkäufer für angemessen erachtet.

9.9 Die Zahlung per Wechsel, Scheck oder durch Dritte (sofern ausdrücklich schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart) gilt erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als erfolgt. Bankkosten und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

9.10 Für den Fall, dass der Käufer den nach dem Vertrag zu zahlenden Betrag vollständig oder teilweise nicht bei Fälligkeit bezahlt, wird der Verkäufer aus dem Vertrag entlassen und ist berechtigt, den Liefergegenstand oder beliebige Teile davon zu verkaufen, ohne den Käufer davon benachrichtigen zu müssen, und von dem Käufer Schadenersatz für den durch die Nichterfüllung seitens des Käufers erlittenen Verlust zu verlangen. Die dem Verkäufer mit dieser Klausel eingeräumten Rechte beeinträchtigen keine sonstigen ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte.

9.11 In allen Fällen ist die Einhaltung der Zahlungsfrist wesentlich für die Vertragserfüllung.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Der Verkäufer gewährleistet für die Dauer von 12 Kalendermonaten ab dem Datum der Inbetriebnahme bzw. 18 Monaten ab dem Lieferdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, dass bei üblicher Nutzung und Instandhaltung die vom Verkäufer gelieferte Ware, sofern sie nach Vorgabe der Installationshandbücher des Verkäufers eingebaut und betrieben wurde, den jeweils geltenden Produktspezifikationen des Verkäufers entspricht und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist (“Gewährleistungsfrist für Waren”). Wenn der Verkäufer Dienstleistungen erbringt, gewährleistet der Verkäufer für 6 Kalendermonate ab dem Datum der Erbringung der Dienstleistung, dass die Dienste im Wesentlichen den vereinbarten Anforderungen entsprechen (“Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen”).

10.2 Während der Gewährleistungsfrist für Waren wird der Verkäufer, nach seiner Wahl, fehlerhafte Teile der Waren reparieren oder ersetzen. Die Reparatur / Ersetzung von fehlerhaften Teilen der Waren ist auf die Kosten der Reparatur des Teils bzw. die Kosten des Ersatzteils beschränkt, vorausgesetzt, dass das betreffende Teil bzw. die Teile vom Käufer unter Übernahme der Versandkosten an das Werk des Verkäufers zurückgeschickt wird/werden. Während der Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen sind die Gewährleistungspflichten für Dienstleistungen des Verkäufers darauf beschränkt, die nicht konformen Dienste erneut zu erbringen.

10.3 Der Verkäufer schließt jegliche Haftung im Rahmen dieser Gewährleistung oder jeder sonstigen Gewährleistung, Bedingung oder Garantie aus, wenn nicht der gesamte für die Ware fällige Betrag fristgerecht bezahlt wurde.

10.4 Unbeschadet der in dieser Klausel 10 vom Verkäufer geleisteten Garantie, ist allein der Käufer verantwortlich für die Feststellung der Eignung der Waren für die Zwecke des Käufers sowie für die Auswahl der Materialien in Verbindung mit der Kombination von Eigenschaften der Prozessflüssigkeit, Betriebsprozess und Umgebung, und der Verkäufer haftet nicht für jedwede(n) Schaden, Verlust, Anspruch, Kosten, Aufwendungen und dergleichen, die aus oder in Verbindung mit der Nutzung der Waren durch den Käufer und/oder dessen Kunden entstehen sollten, sowie für die Auswahl der Materialien in Verbindung mit der Kombination von Eigenschaften der Prozessflüssigkeit, Betriebsprozess und Umgebung.

10.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unverzüglich nach ihrem Empfang mit der gebührenden zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Werktagen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind während der Gewährleistungsfrist für Waren dem Verkäufer innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

10.6 Der Verkäufer handelt nach dem Grundsatz, dass funktionskompatible Ersatzteile für alle Waren des Verkäufers oder jedes wichtige Zubehörteil davon für einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Lieferung des letzten Produktionslaufs der betreffenden Ware des Verkäufers bereitgehalten werden. Diese Regelung gilt nur für Ersatzteile, die unter normalen Betriebsbedingungen Verschleiß ausgesetzt sind. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für Waren kann der Käufer solche Ersatzteile zu den zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Preisen des Verkäufers erwerben.

10.7 Ersatzteile, Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien und Teile, die zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind, unterliegen nicht der Gewährleistung. Die Reparatur oder der Ersatz solcher Teile erfolgen auf Kosten des Käufers. Der Käufer muss solche Teile unverzüglich untersuchen und etwaige Mängel binnen der in Klausel 10.5 genannten Annahmefrist anzeigen. Nach dem Einbau oder der Verarbeitung entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

10.8 Veranlasst der Käufer eine Überprüfung von gelieferter Ware durch den Verkäufer und gibt er einen Fehler an, für den der Verkäufer nach dieser Klausel 10 haften würde, hat der Käufer die dem Verkäufer dadurch entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel an der gelieferten Ware vorhanden ist.

10.9 In dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang sind andere oder weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Forderungen für indirekte Kosten und Aufwendungen, direkte, indirekte oder nachfolgende Schäden und/oder Verluste.

10.10 Der Käufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er und alle seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter alle sicherheitsrelevanten und technischen Anweisungen beachten, die in den Installations- und Betriebsanleitungen/-handbüchern des Verkäufers oder Herstellers, Merkblättern und sonstigen Vorschriften enthalten sind, die dem Käufer vom Verkäufer bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Verantwortlichkeit des Käufers hinsichtlich der Materialauswahl gemäß Klausel 10.4.

10.11 Der Verkäufer übernimmt weder jetzt noch künftig eine Mängelhaftung: (i) wenn die gelieferte Ware von einer nicht vom Verkäufer autorisierten Partei modifiziert wurde; oder (ii) wenn die Ware durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht; (iii) wenn der Käufer die Vorschriften des Verkäufers über die Handhabung der Ware (Installations- und Betriebsanleitungen/-handbücher) nicht ordnungsgemäß befolgt; oder (iv) wenn die Waren vom Käufer oder einer nicht vom Verkäufer autorisierten dritten Partei repariert oder ersetzt werden; oder (v) für die Zusicherung, dass jedwede Kombination von in den Waren enthaltenen Ausrüstungen, die gänzlich oder teilweise vom Käufer ausgewählt, beigestellt oder benannt (und nicht vom Verkäufer hergestellt) wurden, in irgendeiner Weise zufriedenstellend oder tauglich für den bestimmungsgemäßen Zweck ist und wobei die Beweislast für diese zugesicherte Eignung dem Käufer obliegt.

10.12 Diese Klausel 10 ist nicht auf vom Verkäufer gelieferte Waren anwendbar, die von Dritten hergestellt wurden. Falls die Waren nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, ist er verpflichtet, die etwaigen Gewährleistungen der dritten Partei in dem Umfang an den Käufer zu übertragen, in dem der Verkäufer zu einer solchen Übertragung berechtigt ist.

10.13 Gewährleistung für Software: Für Software wird im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Garantie geleistet. Die Gewährleistung für die Software erfolgt gemäß den vom Verkäufer bereitgestellten Software-Lizenzbestimmungen.

10.14 IN DEM NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG GELTEN DIE HIERIN AUFGEFÜHRTEN GEWÄHRLEISTUNGEN EXKLUSIV UND SCHLIESSEN ALLE SONSTIGEN SCHRIFTLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER ANDERWEITIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE HANDELSTAUGLICHKEIT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE IN DIESEM ABSCHNITT AUFGEFÜHRTEN RECHTSBEHELFE SIND DIE EINZIGEN RECHTSBEHELFE DES KÄUFERS BEI VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG.

11. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

11.1 Vorbehaltlich der Klauseln 11.2 und 11.3 versucht der Verkäufer nicht, etwaige Haftungen auszuschließen für:

(i) Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht sind;

(ii) Verletzung von Körper oder Leben infolge Fahrlässigkeit des Verkäufers;

(iii) Personen- und Sachschäden gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Waren zurückgehen;

(iv) jede Sache, für die der Verkäufer aufgrund geltenden Gesetzes nicht berechtigt ist, seine Haftung auszuschließen oder dies zu versuchen.

11.2 In keinem Fall haftet der Verkäufer und mit dem Verkäufer verbundene Unternehmen, unabhängig davon, ob aus dem Vertrag, unerlaubten Handlungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit), falschen Angaben oder sonstigen Gründen entstehend, für etwaige spezielle, indirekte oder nachfolgende Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, und auch nicht für a) entgangenen Gewinn; (b) entgangenen erwarteten Gewinn, (c) Geschäftsverluste, (d) gesteigerte Kosten; (e) entgangene Einnahmen; (f) Produktionsausfall, (g) Verlust von Verträgen/Geschäftsmöglichkeiten; (h) Nutzungsausfall; (i) Datenverlust; (j) Rückruf von Erzeugnissen, und/oder (k) Umweltverschmutzung und/oder -schäden.

11.3 Vorbehaltlich Klausel 11.2, wird die vertragliche Gesamthaftungssumme des Verkäufers und der verbundenen Unternehmen des Verkäufers entweder auf den Betrag des gemäß Vertrag zu zahlenden Kaufpreises des Liefergegenstandes oder auf 1,000,000 € (eine Million Euro) beschränkt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.  Die vertragliche Haftung des Verkäufers und der mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen erlischt mit dem Ablauf der anwendbaren Gewährleistungsfrist.

11.4 Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, ist der Käufer verpflichtet, auf eigene Kosten den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers von und gegen alle Schadenersatzansprüche, Verluste, Kosten, Aufwendungen, Forderungen und Haftungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die dem Verkäufer und/oder einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zu einem beliebigen Zeitpunkt wegen unerlaubter Handlung oder anderweitig gegenüber einem Mitarbeiter oder Vertreter des Käufers im Hinblick auf etwaige Mängel oder Fehler des Liefergegenstandes entstehen sollten, die auf eine Fehlanwendung des vom Verkäufer gelieferten Liefergegenstandes seitens des Käufers infolge eines vom Käufer bereitgestellten fehlerhaften Prozessdesigns zurückzuführen sind.

11.5 Der Käufer ist verantwortlich für und verpflichtet, den Verkäufer und die mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen schad- und klaglos zu halten von jeglichen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Haftungen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Beseitigung von Verschmutzungen und Kontaminierungen, die in Verbindung mit der Vertragserfüllung stehen und:

11.5.1 durch das unerwünschte Austreten von Rohtreibstoffen, Treibstoffen, Schmiermittel, Motorölen, Gewindedichtmitteln, Anstrichfarben, Lösemitteln, Ballast, Bilgenwasser und Abfällen, Unrat oder etwaigen sonstigen Substanzen verursacht sind, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Käufers befinden oder in dem Eigentum des Käufers ihren Ursprung haben; oder

11.5.2 die anderweitig aus der hierin beschriebenen Arbeitsausführung durch den Käufer resultieren.

12. KÜNDIGUNG & STORNIERUNG

12.1 Ab 4 Wochen nach der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer kann keine Stornierung oder Kündigung des Vertrages und/oder Auftrags des Käufers angenommen werden.

12.2 Vorbehaltlich Klausel 12.1 gilt jegliche behauptete Stornierung des Vertrags durch den Käufer innerhalb von 4 Wochen ab der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer nur als wirksam:

12.2.1 wenn sie schriftlich vom Käufer erfolgt ist und

12.2.2 nur wenn sie auch schriftlich vom Verkäufer angenommen wurde und

12.2.3 wenn der Käufer folgende Zahlungen geleistet hat:

a. mindestens 30 % des Vertragspreises und die Kosten der bis zum Zeitpunkt der Kündigung bezüglich des Liefergegenstandes geleisteten Arbeiten (einschließlich Entschädigung für entgangenen Gewinn);

b. etwaige Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden und dem Käufer durch den Verkäufer mitgeteilt worden sein sollten.

12.3 Falls der Käufer in Verzug ist oder eine Verletzung irgendwelcher seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer begeht, ist der Verkäufer sofort berechtigt (unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte oder Ansprüche, die ihm nach dem Gesetz oder nach dem Vertrag zustehen sollten), die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag zu beendigen.

13. EXPORTKONFORMITÄT

13.1 Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung von Waren, Software, Dienstleistungen oder Technologie verpflichtet, solange er nicht alle ggf. erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen erhalten hat oder die Voraussetzungen für den Erhalt allgemeiner Lizenzen bzw. Lizenzausnahmen nach den geltenden Gesetzen, Bestimmungen, Verordnungen und Anforderungen in Bezug auf Import-, Exportkontrolle und Sanktionen in deren jeweils geltenden Fassungen erfüllt (einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, in den USA, der Europäischen Union sowie in dem Rechtsraum, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat oder aus dem die Gegenstände geliefert werden). Werden diese Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen aus irgendeinem Grund nicht gewährt oder widerrufen, oder im Falle einer Änderung der geltenden Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen oder Anforderungen, dergestalt, dass der Verkäufer an der Erfüllung des Vertrages gehindert würde, oder der Verkäufer und/oder das(die) verbundene(n) Unternehmen des Verkäufers nach der vernünftigen Einschätzung des Verkäufers einem Haftungsrisiko aufgrund geltender Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen oder Anforderungen ausgesetzt würde, wird der Verkäufer ohne jegliche Haftungspflicht von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen befreit.

13.2 In keinem Fall darf der Käufer die Waren, Software oder Technologie nutzen, übertragen, freigeben, exportieren oder re-exportieren, falls dies eine Verletzung der geltenden Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen und Anforderungen in Bezug auf Import-, Exportkontrolle und Sanktionen und/oder der Anforderungen aus allen damit verbundenen Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzausnahmen darstellt. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Verkäufer und die mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen von jeglichen Verlusten, Kosten, Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwalts- und Beratungskosten), Forderungen, Schadensersatzansprüchen oder Haftungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus, infolge oder in Verbindung mit einer Verletzung dieser Klausel 13 durch den Käufer ergeben sollten.

14. VOR-ORT-LEISTUNGEN

14.1 In Bezug auf von dem Verkäufer zu erbringende Vor-Ort-Leistungen stellt der Käufer Folgendes sicher:

14.1.1 Die Vor-Ort-Leistungen können ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Mitarbeiter des Verkäufers ungehindert und ungestört begonnen und fortgeführt werden.

14.1.2 Vor-Ort-Leistungen können auf Verlangen des Verkäufers während und außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden.

14.1.3 Die für die ordnungsgemäße Erbringung der Vor-Ort-Leistungen erforderlichen Arbeitsbedingungen sind gegeben.

14.1.4 Zwingend vorgeschriebene staatliche Genehmigungen wurden vom Käufer eingeholt.

14.1.5 Strikte Einhaltung aller zumutbaren Anweisungen des Verkäufers zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags.

14.1.6 Verfügbarkeit von voll betriebsbereiten, für die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände notwendigen technischen, räumlichen sowie kommunikationstechnischen Einrichtungen. Dies schließt insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, gute Zugangswege, Transportmöglichkeiten, geeignete Fundamente, Hilfsstoffe und -ausrüstungen, Energie- und Wasserzufuhr, Licht, ordnungsgemäß belüftete Räume für die Liefergegenstände, die Anwesenheit mindestens einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft sowie alle sonstigen notwendigen Hilfsmittel und Ausrüstungen ein.

14.1.7 Verfügbarkeit, am Standort des Käufers, von geeignetem und sicherem Lagerraum für die Liefergegenstände, Materialien und Werkzeuge des Verkäufers für die Erbringung der Vor-Ort-Leistungen, sowie eines Telefons zur Kommunikation vom Standort des Käufers aus. Während der Lagerung am Standort des Käufers haftet der Käufer für alle Schäden an und Verluste von Liefergegenständen, Materialien, Werkzeugen und Geräten, ungeachtet ihrer Ursache.

14.1.8 Geeignete und sichere sanitäre Einrichtungen für Mitarbeiter des Verkäufers in unmittelbarer Nähe zu den Vor-Ort-Leistungen.

14.1.9 Körperliche Sicherheit der Mitarbeiter des Verkäufers; die Vorkehrungen des Käufers zu Arbeitsschutz und -sicherheit (einschließlich Evakuierungs- und Notfallplänen) gelten auch für die Mitarbeiter des Verkäufers. Der Käufer haftet vollumfänglich für Schäden und Verluste, die aus der Verletzung des Lebens oder des Körpers von Mitarbeitern des Verkäufers entstehen und durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Käufer verursacht sind.

14.1.10 Der Käufer besorgt die Beantragung und Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen für die Erbringung der Vor-Ort-Leistungen durch Mitarbeiter des Verkäufers und teilt dem Verkäufer vorab alle relevanten einschlägigen Richtlinien und Verfahren mit.

14.1.11 Verfügbarkeit von Verpflegungsmöglichkeiten.

14.1.12 Die Einrichtungen und Dienstleistungen des Käufers wie hierin beschrieben stehen dem Verkäufer kostenfrei zur Verfügung.

14.2 Vor-Ort-Leistungen und/oder Wartungsverträge unterliegen jährlichen Preisanpassungen und als Nachtrag oder separate Vereinbarung gegenseitig vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

15. VERTRAULICHKEIT

Jedweder vom Verkäufer angenommene Auftrag und dieser Vertrag sind vom Käufer als vertraulich zu behandeln und der Käufer darf den Namen des Verkäufers oder den Namen etwaiger Kunden des Verkäufers nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu Werbezwecken verwenden. Ferner sind alle Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen und Informationen, die vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Auftrag bereitgestellt werden, vertrauliche Informationen des Verkäufers und dürfen vom Käufer nur für die Zwecke dieses Auftrags verwendet werden; die hierin enthaltenen oder im Zusammenhang damit ausgegebenen Details dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers niemand anderem als den Mitarbeitern des Käufers offenbart werden. Die Verpflichtungen aus Klausel 15 bleiben auch nach Erfüllung oder Beendigung des Auftrags/Vertrags bestehen.

16. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

16.1 “Geistiges Eigentum” bezeichnet alle Urheberrechte (einschließlich Software), Markenzeichen, Dienstleistungsmarken, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Know-hows, Erfindungen und sonstigen geistigen Eigentumsrechte, die in einer beliebigen Rechtsordnung der Welt gelten, einschließlich aller Anmeldungen und Registrierungen.

16.2 Alle derzeit oder künftig bestehenden geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf den Liefergegenstand und die Ergebnisse der Dienstleistungen, einschließlich Software, Entwürfe, Zeichnungen, Abrisse, Kostenvoranschläge, Unterlagen, Erfindungen und Know-how, die entweder vom Verkäufer in Verbindung mit dem Vertrag konzipiert und entwickelt wurden, oder bereits vor der Ausführung des Vertrages bestanden, oder unabhängig davon geschaffen wurden, sind im Eigentum des Verkäufers.

16.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Liefergegenstände, Waren, Zeichnungen, Abrisse, Kostenvoranschläge und Unterlagen zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verkäufers sind solche Unterlagen und etwaige Duplikate davon dem Verkäufer zurückzugeben, mit Ausnahme der Unterlagen, die aus rechtlichen Gründen zusammen mit den Waren oder vom Käufer und/oder vom Endkunden aufzubewahren sind.

16.4 Der Käufer und seine Endkunden erhalten das Recht auf Nutzung und Verkauf der Waren gemäß den vom Verkäufer bereitgestellten technischen Spezifikationen der Waren auf nicht ausschließlicher Grundlage und in dem maximal vom Verkäufer zu bewilligenden Umfang sowie auf die Gebiete beschränkt, für die die Waren bestimmt sind. Sofern im vorstehenden Satz nicht ausdrücklich anders angegeben, hat der Käufer keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechte oder Lizenzen an dem geistigen Eigentum im Besitz oder Eigentum des Verkäufers.

16.5 Falls im Lieferumfang Software enthalten ist, wird diese gemäß den vom Verkäufer bereitgestellten Software-Lizenzbestimmungen lizenziert. Falls der Käufer den vom Verkäufer bereitgestellten Software-Lizenzbestimmungen nicht zustimmt, hat der Käufer keinerlei Rechte oder Lizenzen auf die Software.

17. MARKENZEICHEN DES VERKÄUFERS

17.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, direkt oder indirekt, im Ganzen oder teilweise, solche Markenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Handelsnamen, auf die der Verkäufer Eigentums- oder Lizenzrechte innehat oder künftig haben könnte, als Bestandteil des gesetzlichen, offiziellen, fiktiven oder sonstigen Namens des Käufers oder anderweitig in Verbindung mit dem Geschäft des Käufers zu verwenden, außer (A) in dem Umfang, in dem die Marken des Verkäufers auf den vom Käufer verwendeten, eingelagerten und/oder verkauften Waren erscheinen; und (B) in dem Umfang, in dem der Verkäufer in besonderen Fällen nach eigenem Ermessen seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt.

17.2 Der Käufer erkennt das Eigentum des Verkäufers an dessen Markenzeichen, Dienstleistungsmarken und Handelsnamen an, und versichert, dass er weder direkt noch indirekt das Eigentum des Verkäufers an den oder die Gültigkeit der Markenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Handelsnamen anfechten oder infrage stellen, oder andere Personen bei einer entsprechenden Anfechtung oder Infragestellung unterstützen wird. Der Käufer sichert zu, dass er nicht versuchen wird, in seinem eigenen Namen irgendwelche Markenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Handelsnamen einzutragen, und verpflichtet sich, dem Verkäufer jedwede bekannte oder vermutete Verletzungshandlung zu melden. Der Käufer verpflichtet sich, nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrags und/oder Auftrags jede etwaige zuvor genehmigte Nutzung der Markenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Handelsnamen des Verkäufers zu beenden.

 18. ENTSORGUNG DER WAREN

18.1 Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Verkäufer nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Waren oder oder eines Teils davon, wenn diese rechtlich als „Abfall“ gelten, oder (ii) von Gegenständen, für welche die Waren oder Teile davon Ersatzlieferungen darstellen. Ist der Verkäufer nach geltendem Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten, EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) sowie entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedstaaten, verpflichtet, Waren oder Teile davon als „Abfall“ zu entsorgen, hat der Käufer, sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist, dem Verkäufer neben dem Vertragspreis entweder (i) die übliche Gebühr des Verkäufers für die Entsorgung solcher Waren oder (ii), falls der Verkäufer keine solche übliche Gebühr festgelegt hat, die bei der Entsorgung dieser Waren anfallenden Kosten des Verkäufers (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport- und Entsorgungskosten sowie eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags) zu zahlen.

18.2 Für den Fall, dass der Käufer die gelieferten Waren an andere Nutzer als private Haushalte weitergibt, ist der Käufer verpflichtet, diese Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, nach Beendigung der Nutzung der gelieferten Waren auf eigene Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften und Anforderungen ordnungsgemäß die Waren zu entsorgen, und ihn ferner für den Fall der erneuten Weitergabe der gelieferten Waren an andere Nutzer zu verpflichten, mit solchem Nutzern eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Käufer die Vereinbarung einer solchen Verpflichtung, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils am Ende der Nutzung der gelieferten Waren geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften und Anforderungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

19.1 Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.

19.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abzutreten.

19.3 Der Verkäufer schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Käufer erklärt, sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an den Verkäufer zu wenden.

19.4 DIE BEREITGESTELLTEN LIEFERGEGENSTÄNDE WERDEN NICHT ZUR NUTZUNG IN NUKLEAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT DAFÜR BESTIMMT. Der Käufer (i) nimmt den Liefergegenstand mit der vorstehenden Einschränkung an, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben und (iii) verpflichtet sich, den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Prozessen, Urteilen und Schadenersatzforderungen, einschließlich des Ersatzes von beiläufig entstandenem Schaden und Folgeschaden, infolge der Nutzung des Liefergegenstandes in irgendwelchen nuklearen oder damit verbundenen Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung des Verkäufers auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.

19.5 Die Überschriften der Klauseln und Abschnitte des Vertrags dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht deren Auslegung.

19.6 Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftfoorm.

20. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

20.1 Der Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie jedweder Auftrag, sind ausschließlich nach deutschem Recht zu errichten und auszulegen, unter Ausschluss jeglicher Rechtswahlregeln, welche die Gesetze einer anderen Rechtsordnung anwenden könnten. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, “CISG”) auf diesen Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und jedweden Auftrag, ist ebenfalls ausgeschlossen.

20.2 Alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und jedweden Auftrag, entstehenden Streitigkeiten, einschließlich aller Fragen bezüglich deren Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, werden einem Schiedsgericht unterbreitet und unter Anwendung der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (nachfolgend “Regeln” genannt) durch drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Gerichtsstand ist Bonn, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.

 Juni, 2022

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